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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16   

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https://dejure.org/2018,9798
LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16 (https://dejure.org/2018,9798)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16 (https://dejure.org/2018,9798)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2018 - L 18 AS 2726/16 (https://dejure.org/2018,9798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 9 SGB 2, § 11 SGB 2, § 12 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit der mündlichen Antragstellung bei Grundsicherungsleistungen; Bedeutung des Zuflusszeitpunkts für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei Zufluss eines Geldbetrages an einen Grundsicherungsempfänger

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 37 SGB 2
    SGB-II-Leistungsantrag - Zeitpunkt - Abgrenzung Vermögen/Einkommen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Anrechnung von Insolvenzgeld als Vermögen; Zeitpunkt der Alg-II-Antragstellung; Auslegung eines Antrages nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 11 ; SGB II § 12
    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - frühzeitiger Antrag auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16
    Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 22/14 R -, juris Rn. 19 mwN) ) Die Auslegung selbst hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 3/09 R = SozR 4-4200 § 28 Nr. 3 Rn. 14).

    Im Hinblick darauf, dass vorliegend nach der gebotenen Auslegung des Leistungsbegehrens des Klägers am 28. Mai 2013 ein Alg II-Antrag erst im Juni 2013 gestellt worden war, kommt es für den Senat weder auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach der (Un-)Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung bzw. Rücknahme eines Alg-Antrags an (vgl. dazu ausführlich BayLSG, Urteil vom 27. Februar 2014 - L 7 AS 642/12 -, juris Rn. 2ff.; ferner nachgehend BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 22/14 R -, juris Rn. 21 ff. zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung des einmal gestellten Antrags, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen innerhalb des Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollen) noch bedarf es einer Entscheidung dazu, ob und in welchem Umfang dem Beklagten eine Beratungspflicht zur Verschiebung des Antragszeitpunktes im Sinne einer "Leistungsoptimierung" oblegen hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2016 - L 25 AS 1135/16 B PKH -, juris; Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 37 SGB II, Rn. 50).

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - verspätete Abgabe des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16
    Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose ist grundsätzlich an keine Form gebunden und kann mithin auch mündlich gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R = SozR 4-4200 § 37 Nr. 1 Rn. 14).
  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R

    Sozialgeld - Mehrbedarf bei Gehbehinderung - Kind vor Vollendung des 15.

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16
    Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 22/14 R -, juris Rn. 19 mwN) ) Die Auslegung selbst hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 3/09 R = SozR 4-4200 § 28 Nr. 3 Rn. 14).
  • LSG Bayern, 27.02.2014 - L 7 AS 642/12

    Es ist umstritten, ob ein Antrag auf Arbeitslosengeld II nur bis zum Zugang des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16
    Im Hinblick darauf, dass vorliegend nach der gebotenen Auslegung des Leistungsbegehrens des Klägers am 28. Mai 2013 ein Alg II-Antrag erst im Juni 2013 gestellt worden war, kommt es für den Senat weder auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach der (Un-)Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung bzw. Rücknahme eines Alg-Antrags an (vgl. dazu ausführlich BayLSG, Urteil vom 27. Februar 2014 - L 7 AS 642/12 -, juris Rn. 2ff.; ferner nachgehend BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 22/14 R -, juris Rn. 21 ff. zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung des einmal gestellten Antrags, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen innerhalb des Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollen) noch bedarf es einer Entscheidung dazu, ob und in welchem Umfang dem Beklagten eine Beratungspflicht zur Verschiebung des Antragszeitpunktes im Sinne einer "Leistungsoptimierung" oblegen hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2016 - L 25 AS 1135/16 B PKH -, juris; Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 37 SGB II, Rn. 50).
  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16
    Bei sorgfältiger Erforschung des wirklichen Willens des Klägers und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes wäre er vielmehr gehalten gewesen, als tatsächliches Datum der Antragstellung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R = SozR 4-4200 § 37 Nr. 7 Rn. 28) entweder den 15. Juni 2013 als den ersten Tag ohne Alg-Bezug oder - wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen wird, dass dem Kläger aufgrund des vorangegangenen Alg II-Bezug die Rückwirkungsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SBG II bekannt war und der Kläger mithin den Monatsanfang für maßgeblich hielt - den 1. Juni 2013 als Tag der Antragstellung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - L 25 AS 1135/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag - Auslegung eines Antrages - Abfindung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - L 18 AS 2726/16
    Im Hinblick darauf, dass vorliegend nach der gebotenen Auslegung des Leistungsbegehrens des Klägers am 28. Mai 2013 ein Alg II-Antrag erst im Juni 2013 gestellt worden war, kommt es für den Senat weder auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach der (Un-)Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung bzw. Rücknahme eines Alg-Antrags an (vgl. dazu ausführlich BayLSG, Urteil vom 27. Februar 2014 - L 7 AS 642/12 -, juris Rn. 2ff.; ferner nachgehend BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 22/14 R -, juris Rn. 21 ff. zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung des einmal gestellten Antrags, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen innerhalb des Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollen) noch bedarf es einer Entscheidung dazu, ob und in welchem Umfang dem Beklagten eine Beratungspflicht zur Verschiebung des Antragszeitpunktes im Sinne einer "Leistungsoptimierung" oblegen hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2016 - L 25 AS 1135/16 B PKH -, juris; Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 37 SGB II, Rn. 50).
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